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Allgemeine Lieferbedingungen

PDF Allgemeine Lieferbedingungen

Ausgabe Januar 2015

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich ‐ rechtlichen Sondervermögen.
    2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
    3. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
  2. Allgemeines
    1. Die in unseren Prospekten und Katalogen sowie die in unseren Angeboten enthaltenen technischen Angaben (einschließlich Gewichts‐ und Maßangaben), Abbildungen und Zeichnungen sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. An Kostenanschlägen, Mustern, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form behalten wir uns Eigentums‐, Urheber‐ und Nutzungsrecht vor. Sie dürfen auch nach Abwicklung und Aufhebung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    3. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
  3. Rechtliche Grundlagen des Auftrags
    Bestandteile eines abzuschließenden Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge, wobei bei Widersprüchen das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang hat:

    • unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
    • im Falle von Montageleistungen unsere Besonderen Bedingungen für Montagen sowie im Falle von Reparaturen unsere Besonderen Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen,
    • diese Allgemeine Lieferungsbedingungen,
    • die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

    Abweichende Bedingungen des Bestellers sind von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir die Lieferung / Leistung ausführen, ohne den Bedingungen des Bestellers besonders widersprochen zu haben.

  4. Preis und Zahlung
    1. Unsere Preise gelten netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und Eigentum des Bestellers wird, bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zzgl. der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
    2. Im Falle von bei Vertragsabschluss für uns nicht voraussehbaren Erhöhungen der unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material‐, Lohn‐ oder Energiekosten, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss eingetreten sind, ist eine entsprechende Preisangleichung zu vereinbaren. Kommt eine Einigung in angemessener Frist nicht zustande, so bestimmen wir die Preisangleichung nach billigem Ermessen.
    3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig
    4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
    5. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Wir können jegliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers durch schriftliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft im Werte des zu sichernden Rechts abwenden.
    6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
    7. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
    8. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Wird ein Wechsel bzw. Scheck nicht eingelöst oder kommt der Besteller mit einer Teilzahlung in Verzug, können wir unsere gesamte (Rest‐) Forderung – auch wenn dafür Schecks oder Wechsel gegeben sind – sofort fällig stellen.
    9. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
    10. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen, aufzurechnen.
  5. Ausfuhrnachweis Umsatzsteuer
    1. Holt ein Besteller, der außerhalb der EU ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter EU‐verzollte Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das EU‐Außengebiet, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.
      Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für die ausgeführte Lieferung von uns gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
    2. Bei Lieferungen von EU‐verzollter Ware von einem EU‐Mitgliedsland in ein anderes EU‐Mitgliedsland hat uns der Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer‐Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
      Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
      Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU ‐ Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger‐Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU – Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger‐Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
  6. Lieferung und Lieferzeit
    1. Konstruktions‐ und Formänderungen des Liefergegenstandes, die dessen Wert erhöhen oder unberührt lassen, rechtfertigen dann nicht die Ablehnung des Liefergegenstandes durch den Besteller, wenn die Abweichungen die beabsichtigte Verwendung (Weiterverkauf, betrieblicher Gebrauch etc.) nicht beeinträchtigen.
    2. Güten und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN/EN‐Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN /EN oder der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks‐Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    3. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind in zumutbaren Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
    4. Wir liefern, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk, unfrei und unversichert. Wird der Versand vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt, so bestimmen wir Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
    5. Bei vereinbarter Aufstellung des Liefergegenstandes durch uns hat der Besteller geeignete Räume, passende Stromquellen und die zum Anschluss es Liefergegenstandes erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie müssen unseren Richtlinien und den geltenden Fachnormen entsprechen. Zur Lieferung und Montage sind wir nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen sind.
    6. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Ist auch Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Besteller für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.
    7. Kommt der Besteller mit einer Vertragspflicht (Mitwirkungspflicht und / oder Zahlungspflicht) in Verzug, wird der vereinbarte Lieferzeitpunkt unverbindlich. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen insbesondere unter Beachtung unserer sonstigen Verpflichtungen, die Leistungs‐ / Lieferzeit neu festzusetzen.
    8. Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt ein bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (höhere Gewalt). Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Lieferanten eingetreten und hierdurch die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zustande gekommen ist. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten, es sei denn dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Nach Wegfall der vorbezeichneten Hindernisse werden wir dem Besteller die neue Lieferzeit unverzüglich mitteilen.
    9. Wird die Lieferung / Leistung von uns nicht ausgeführt, weil der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurückgetreten ist, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 15 % des Preises der Lieferung/ Leistung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
    10. Wird die Fertigstellung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist abgerufen, lagert sie – ggf. teilfertig – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls eine Lagerung bei uns nicht möglich ist, wird Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tag der Versandbereitschaft an, berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
    11. Ist für Lieferverzug eine Vertragsstrafe verwirkt, so ist der Vorbehalt der Vertragsstrafe durch den Besteller bei Entgegennahme bzw. Abnahme der Leistung unverzichtbar.
    12. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er uns zuvor unter Androhung dieser Maßnahmen eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn dass die gesetzlichen Ausnahmefälle für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB) vorliegen.
    13. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedingungen.
  7. Gefahrübergang, Abnahme
    1. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Läger oder die Läger unserer Unterlieferer verlässt, es sei denn, dass wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Der Gefahrenübergang auf den Besteller tritt insbesondere auch dann ein, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt, wenn die Versendung durch Fahrzeuge unseres Unterlieferers erfolgt, und wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. die Versandkosten, die Anfuhr durch Unterlieferer oder sonstige Dritte oder Aufstellung) übernommen haben.
      Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
    2. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
    3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.
    4. Ist vertragsgemäß oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller vorgesehen, so erfolgt die Abnahme im Rahmen eines von uns durchgeführten Abnahmetests. Hierzu hat der Besteller alle eventuell von ihm zu liefernden Teile, die für den Abnahmetest notwendig sind, rechtzeitig vor dem Test zu unserer Verfügung zu stellen. Die Abnahme erfolgt nach der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von uns entwickelte Testprogramme bzw. Verfahren keine Fehler am Auftragsgegenstand feststellen.
      Soweit wir den Liefergegenstand vereinbarungsgemäß aufstellen, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation am Aufstellungsort von uns durchgeführt. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Besteller den Liefergegenstand abzunehmen, wenn dieser auch im Übrigen vertragsgemäß ist.
      Bei allen anderen Liefergegenständen führen wir die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle in unserem Werk oder im Werk unseres Unterlieferers durch. Hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht und wir ihn bei Beginn der Frist auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben. Möchte der Besteller an der Funktionsprüfung teilnehmen, so hat er uns dies unverzüglich nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung mitzuteilen.
      Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo‐)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr realisierbarer Wert unsere Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
    2. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit‐) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit‐)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit‐)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns ein (Mit‐)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Bei Verarbeitung oder Umbildung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers auf Eigentumserwerb an der alten Sache auch an der neuen Sache fort bzw. wird diesbezüglich neu begründet. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln und die für die ordnungsgemäße Pflege des Vorbehaltsguts erforderlichen Service und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Das gleiche gilt für erforderliche Instandhaltungs‐ und Reparaturmaßnahmen.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist er nicht berechtigt. Die Veräußerungsbefugnis des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Besteller mit dem Käufer der Vorbehaltsware kein Abtretungsverbot in Bezug auf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf vereinbart. wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
    4. Der Besteller tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in allen Fällen nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für die weiterveräußerte oder verarbeitete Vorbehaltsware berechnet haben. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können den Widerruf erklären, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben. Auf unsere Anforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
    5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
    6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware ferner berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
    7. Haben wir den Rücktritt vom Vertrag gem. Abschnitt VI. 6 erklärt , so sind wir zur freihändigen Verwertung der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers in analoger Anwendung des § 1234 BGB berechtigt.
  9. Mängelansprüche
    Für Sach‐ und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche ‐ vorbehaltlich Abschnitt X ‐ Gewähr wie folgt:

    1. Sachmängel:
      1. Die Beschaffenheit der Ware/Leistung richtet sich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, wird die Ware/Leistung in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert/erbracht, wie sie unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik bei uns zur Zeit der Lieferung / Leistung üblich ist. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
      2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die von dem Liefergegenstand ausgehenden statischen und/oder dynamischen Kräfte von dem Aufstellungsort oder seiner Umgebung schadenfrei aufgenommen werden können. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung weiter für Mängel, die verursacht oder zum überwiegenden Teil mit verursacht wurden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Montage durch den Besteller, Nichtberücksichtigung unserer speziellen Bedienungsvorschriften, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Instandsetzungs‐ und Wartungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, dass solche Einflüsse ihre Ursache in unserem Liefergegenstand haben.
      3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
      4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
      5. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung auf den Liefergegenstand bis zur Höhe des Wertes der mangelhaften Sache geltend zu machen. Der Besteller darf jedoch im Einzelfall einen höheren Betrag zurückhalten, sofern der Sicherungszweck dies erfordert, oder die Zahlung gänzlich verweigern, wenn die mangelhafte Sache für ihn wertlos ist.
      6. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unserer Verpflichtung nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller bei Mängeln an Bauleistungen Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen sowie bei sonstigen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung verlangen. Statt eines Vertragsrücktritts oder einer Minderung kann der Besteller die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
      7. Weitere Ansprüche des Bestellers bestimmen sich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedingungen.
      8. Die Verjährung der gegen uns gerichteten Gewährleistungsansprüche bestimmt sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen.
      9. Haben wir für die Beschaffenheit einer Ware/Leistung eine Garantie übernommen, so gewährleisten wir diese Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Garantieübernahme durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    2. Rechtsmängel:
      1. Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
        Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
        Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
      2. Die in Abschnitt IX.2.1 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt X. 2 für den Fall der Schutz‐ oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
        Sie bestehen nur, wenn

        • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz‐ oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
        • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8 ermöglicht,
        • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
        • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
        • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  10. Haftung
    1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen ‐ insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ‐ vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X. 2 entsprechend.
    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir ‐ aus welchen Rechtgründen auch immer – nur
      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter,
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
      4. bei Mängeln, welche arglistig verschwiegen wurden sind,
      5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen‐ oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

      Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
      Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  11. Ersatzteile
    Bei Lieferung von Ersatzteilen leisten wir keine Gewähr für natürliche Abnutzung. Ferner wird unsere Haftung aus Abschnitt IX.1.2 zusätzlich beschränkt auf den doppelten Rechnungswert des betreffenden Ersatzteiles für jeden einzelnen Schadensfall, es sei denn, dass die Voraussetzungen gemäß Abschnitt IX.1.9 oder X. 2 a bis e vorliegen.
  12. Verjährung
    Alle Ansprüche des Bestellers ‐ aus welchen Rechtsgründen auch immer ‐ verjähren in 12 Monaten ab Beginn der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X. 2 a ‐ e sowie für Ansprüche nach Abschnitt IX.1.9 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Nachbesserung und Ersatzlieferung von Teilen einer Gesamtanlage lassen die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nicht neu beginnen.
  13. Softwarenutzung
    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben ‐ insbesondere Copyright‐ Vermerke ‐ nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
    1. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG ‐ „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
    2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten (auch aus Schecks oder Wechseln) ist ausschließlich Magdeburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche an einem der Gerichtsstände des Bestellers geltend zu machen.
    3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmung nicht berührt.
  15. Anwendbare Fassung
    Die deutsche Fassung dieser „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ ist maßgebend.
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